PRODUKTINFORMATIONSBLATT
gemäß § 4 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

Gemäß § 4 Ziffer 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen „hat der Versicherer dem Verbraucher ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, das diejenigen Informationen enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.“
Für die Sterbekasse Sozialversicherung lauten die Informationen im Sinne dieser Vorschrift wie folgt:

  1. Der angebotene Versicherungsvertrag ist eine Versicherung auf den Todesfall (Sterbegeldversicherung). Das Sterbegeld wird fällig im Todesfall.
     
  2. Die Versicherung beginnt mit dem auf dem Versicherungsschein angegebenen Tag, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrags.
     
  3. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Sterbekasse mindestens 3 Monate angehört und die die erforderlichen Beiträge entrichtet haben. Das Sterbegeld für zusätzliche Versicherungen (Aufstockung) wird nur gezahlt, wenn diese mindestens 3 Monate vor dem Tod abgeschlossen wurden. Dies gilt auch für den Anspruch auf Unfallsterbegeld.
     
  4. Es sind die vereinbarten und im Versicherungsschein ausgewiesenen Beiträge zu zahlen.
    Die Beiträge sind monatlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Sterbekasse zu entrichten, letztmalig für den Monat, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
    Die Nichtzahlung des Beitrags hat den Ausschluss aus der Sterbekasse zur Folge. Näheres hierzu regelt die Satzung.
     
  5. Auf Antrag kann jede einzelne Versicherung beitragsfrei gestellt werden. Die Freistellung ist jeweils zum Ende eines laufenden Monats möglich. Die Leistung wird in ein beitragsfreies Sterbegeld umgerechnet. Die Beitragsfreistellung ist nur für Versicherungen möglich, bei denen sich eine beitragsfreie Leistung von mindestens 50,00 € ergibt.
     
  6. Das Mitglied kann zum Schluss des laufenden Monats gemäß § 6 der Satzung schriftlich gegenüber der Sterbekasse seinen Austritt erklären. Im Falle der Kündigung erfolgt eine Rückvergütung nach den Vorschriften der Satzung.
     
  7. Wohnungs- und Namensänderungen sind der Kasse anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung hat das Mitglied die Folgen dieses Versäumnisses zu tragen.
     
  8. Der Eintritt des Todes ist der Sterbekasse unter Vorlage der Sterbeurkunde (im Original oder beglaubigter Fotokopie) zu melden. Sofern zu Lebzeiten keine Bezugsberechtigung erklärt wurde, bitten wir den aktuellen Versicherungsschein einzureichen.
     
  9. Für den abgeschlossenen Versicherungsvertrag gilt Deutsches Recht.
     
  10. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.

 


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Produktinformationsblatt